Players 4 Players

Tischfussballvereinigung e. V.

Satzung

Augsburg, 07.04.2001

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Players 4 Players Tischfussballvereinigung“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürztem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Augsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tischfußballsports. Der sportliche Aspekt, insbesondere die Organisation und Veranstaltungvon Turnieren oder Vergleichskämpfen, steht im Vordergrund. Gleichzeitig ist es unser Bestreben nationale und internationale sportliche Kontakte zu anderen Verbänden oder Vereinen zu pflegen. Ausgeschlossen wird die bloße Freizeitgestaltung ohne sportliche Ambitionen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der AO („Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Verein zeigt und die Satzungen des Vereins vorbehaltlos anerkennen will. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und wird bei der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder aus sozialen Gründen herabsetzen.

§ 6 Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzufassen und muß spätestens 3 Wochen vor Quartalsende einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Vereinsausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Betroffene kann gegen den Ausschluß auf der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit rückgängig machen.

§ 8 Haftung

Verursacht ein Mitglied schuldhaft an vereinseigenen Geräten, Materialien oder sonstigem Vereinseigentum einen Schaden, gelten hinsichtlich seiner Haftung gegenüber dem Verein die allgemeinen Grundsätze.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem 1 Jahr in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die den Verein betreffen zeichnungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt außerdem die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs.1,52 BGB.

§ 11 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich vom 1.Vorsitzendem, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzendem einzuberufen. Es gilt die Einhaltung einer Einladungsfrist von drei, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Einladung an alle Mitglieder mittels Brief. Die Einladung hat die vom Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung zu enthalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt; wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt.

§ 12 Verlauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach dieser Satzung eine besondere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung; Zweckänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

§ 14 Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit die Auflösung des Vereins zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks im Sinne des § 2 fällt das Vereinsvermögen an die Krebskranken Kinder e.V. Augsburg, mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.