Satzung

Satzung der
Players 4 Players
Tischfussballvereinigung e.V.

Fassung vom 28.11.2021

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Players 4 Players Tischfussballvereinigung“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürztem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tischfußballsports. Der sportliche Aspekt, insbesondere die Organisation und Veranstaltungvon Turnieren oder Vergleichskämpfen, steht im Vordergrund. Gleichzeitig ist es unser Bestreben nationale und internationale sportliche Kontakte zu anderen Verbänden oder Vereinen zu pflegen. Ausgeschlossen wird die bloße Freizeitgestaltung ohne sportliche Ambitionen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der AO („Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Verein zeigt und die Satzungen des Vereins vorbehaltlos anerkennen will. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden.

  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Passive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht in der Vereinshaftpflichtversicherung versichert.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und wird bei der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder aus sozialen Gründen herabsetzen.

§ 6 Vereinsaustritt

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzufassen und muß spätestens 3 Wochen vor Quartalsende einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Vereinsausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Betroffene kann gegen den Ausschluß auf der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit rückgängig machen.

§ 8 Haftung

  1. Verursacht ein Mitglied schuldhaft an vereinseigenen Geräten, Materialien oder sonstigem Vereinseigentum einen Schaden, gelten hinsichtlich seiner Haftung gegenüber dem Verein die allgemeinen Grundsätze.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,

  2. die besonderen Ausschüsse, die nach Bedarf vom Vorstand zu bestimmen sind,

  3. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

  2. dem 2. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

  3. dem Kassenwart,

  4. dem Schriftführer,

  5. bis zu zehn Beisitzern.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  2. Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- oder fachlichen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die nach den Weisungen und Richtlinien des Vorstandes arbeiten und diesem zur laufenden Unterrichtung über ihre Arbeit verpflichtet sind. Die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise solcher Ausschüsse bestimmt, soweit nicht in der Satzung festgelegt, der Vorstand.

  3. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen aus der folgenden Gruppe vertreten: 1. und 2. Vorsitzender, deren jeweilige Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen, indem er ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

  2. Entlastung und Wahl des Vorstandes,

  3. Festsetzung von Beiträgen,

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

  5. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Es gilt die Einhaltung einer Einladungsfrist von drei, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen Webseite. Die Einladung hat die vom Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt.

  3. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von der Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterschrieben werden.

  5. Online-Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kom­mu­ni­ka­tion ausüben können.

  2. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbe­schlüsse entsprechend.

§ 12 Satzungsänderung; Zweckänderung

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

§ 13 Vereinsauflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit die Auflösung des Vereins zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die »Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg – Lichtblicke e. V.«, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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